Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule und setzt sich zu gleichen Teilen aus Eltern und Lehrkräften zusammen.
Sie besitzt zu vielen wesentlichen Angelegenheiten der Schule ein Anhörungsrecht (§ 47 Abs. 4 SchulG), andere Entscheidungen bedürfen ihres Einverständnisses (§ 47 Abs. 5 SchulG) und in einer Reihe von Fällen entscheidet die Schulkonferenz sogar selbst (§ 47 Abs. 3 SchulG).
Für Grundschulen (Schule ohne Schülerrat) mit 7-13 Lehrerstellen (mindestens halber Lehrauftrag, vgl. § 1 der Schulkonferenzordnung) ist gem. § 47 Abs. 9 SchulG i.V.m. § 2 Schulkonferenzordnung folgende Zusammensetzung vorgesehen:
1 Schulleiter oder kommissarischer Schulleiter (Vorsitzender)
1 Elternbeiratsvorsitzender (Stellvertreter)
3 Lehrer
3 Eltern